General terms and conditions
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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Geltung unserer Geschäftsbedingungen:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller – auch zukünftiger - Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der MONTES GmbH & Co. KG auf dem Gebiet der Qualitätsdienstleistung. Wir führen die uns erteilten Aufträge als Werkunternehmen nach § 631 BGB ausschließlich auf Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.
Unsere Auftraggeber erkennen diese Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an.
Änderungen und Abweichungen sind schriftlich zu vereinbaren. Ohne eine abweichende schriftliche Vereinbarung gehen unsere allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen den Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner vor, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Vertragsabschluss:
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt nach schriftlicher Auftragserteilung mittels des unterschriebenen Auftragsformulars, Zusendung einer schriftlichen Bestellung oder durch die Ausführung der übertragenen Leistung zustande. Falls der Auftraggeber zur Auftragsabwicklung eine eigene Bestellnummer benötigt, ist der Auftraggeber verpflichtet diese unverzüglich der MONTES GmbH & Co. KG zur Verfügung zu stellen. Die MONTES GmbH & Co. KG fordert die Bestellnummer bereits bei Auftragserteilung im Auftragsformular. Für die nachträgliche Bestellnummerübermittlung ist ausschließlich der Auftraggeber zuständig.
Der Auftraggeber unterstützt die MONTES GmbH & Co. KG umfassend bei der Leistungserbringung und hat hierfür die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere sind schriftliche Arbeitsanweisungen als Auftragsgrundlage an die MONTES GmbH & Co. KG vor Beginn der Aktion zu übermitteln.
Zahlungsbedingungen:
Wir rechnen mit unseren Auftraggebern auf Grundlage der aktuell gültigen Preisliste oder nach der einzelvertraglichen Vereinbarung ab.
Wartezeiten, die nicht von der MONTES GmbH & Co. KG verschuldet sind oder durch Dritte verursacht wurden, wie beispielsweise verzögerte Materialbereitstellung oder sonstige Verzögerungen, sind vom Auftraggeber grundsätzlich zu vergüten.
Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Überweisungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Nach diesem Zeitraum werden die gesetzlichen Verzugszinsen und der weitere Verzögerungsschaden geschuldet. Fehlende Bestellnummern sind, wenn die Bestellnummer vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt wurde, kein Ablehnungsgrund der Rechnung und führen nicht zur Verlängerung des Zahlungszieles. Neuausstellungen von Rechnungen wegen fehlender oder falscher Angaben bei der Auftragserteilung werden mit 35,-- Euro berechnet.
Die MONTES GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Wochen Zwischenrechnungen zu stellen. Diese Zwischenrechnungen werden immer am Monatsende des aktuellen Monats gestellt. Für die Fälligkeit gelten die vorstehenden Regelungen.
Lieferverzögerung, Haftung, Gewährleistung, Verjährung:
Die MONTES GmbH & Co. KG ist verpflichtet die übertragenen Werkleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Abreden fristgerecht auszuführen. Die Haftung bei Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die die MONTES GmbH & Co. KG die Vertragserfüllung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und so weiter, auch wenn sie bei Lieferanten der MONTES GmbH & Co. KG oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Eine Ersatzpflicht besteht in diesen Fällen nicht.
Die Art und Durchführungsweise des Werkauftrages wird vom Auftraggeber der MONTES GmbH & Co. KG mitgeteilt.
Etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind gegenüber der MONTES GmbH & Co. KG unverzüglich anzuzeigen. Sie werden zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Gewährleistungsansprüche gegen die MONTES GmbH & Co. KG stehen nur dem Auftraggeber unmittelbar zu und sind nicht übertragbar.
Bei manuellen Nacharbeiten, die mit Handwerkzeugen oder üblichen Verbrauchsmaterialien durchgeführt werden, wird eine Ausschussquote von mind. 2% als vereinbart angesehen. Rein optische Prüfungen dürfen eine Schlupf von 4 % aufweisen. Höhere Quoten müssen schriftlich in dem Auftrag von beiden Seiten frei gegeben werden und schriftlich bestätigt werden.
Die Haftung der MONTES GmbH & Co. KG für Schäden aus ihrer Tätigkeit wird ausgeschlossen, sofern sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftungssumme ist auf den dreifachen Auftragswert des Kalendermonats, in dem der Haftungsfall eingetreten ist, maximal jedoch auf fünftausend Euro begrenzt.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt 12 (zwölf) Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer zugesicherten Beschaffenheit. Sind Teilleistungen oder –abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.
Deutsches Recht, Gerichtstand:
Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der MONTES GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen vertraglichen und vor- sowie nachvertraglichen Ansprüche ist der Sitz der MONTES GmbH & Co. KG in Ingolstadt.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.
Ingolstadt, den 01.07.2016